Das Fotorecht ist eine heikle Sache. Was darf man fotografieren, welche Fotos darf man veröffentlichen? Immer höre ich von Kursteilnehmern, dass hier große Unsicherheiten bestehen. Um zumindest ein paar davon aufzulösen, habe ich eine Umfrage bei den Teilnehmern und in meinen Social-Media-Kanälen durchgeführt.


Fragen und Antworten zum Fotorecht

Marie Slowioczek-Mannsfeld, Fotorecht, foto.kunst.kultur

Es freut mich sehr, dass sich Marie Slowioczek-Mannsfeld, Unternehmensjustiziarin für Copytrack, bereit erklärt hat, die Fragen für diesen foto.blog zu beantworten.

Die Fragen zum Fotorecht an die Unternehmensjustiziarin

Was muss ein Unternehmen beachten, wenn es Aufnahmen mit Besuchern von
seinem Tag der offenen Tür an die Presse weitergibt?

Bei Aufnahmen von Besuchern einer solchen Veranstaltung ist das Recht am eigenen Bild dieser Besucher zu beachten. Daher ist grundsätzlich eine Einwilligung der abgebildeten Personen einzuholen, bevor das Bild veröffentlicht wird. Diese Einwilligung kann sowohl schriftlich als auch mündlich erteilt werden. Zu Beweiszwecken ist es allerdings besser, sich die Einwilligung schriftlich geben zu lassen. Häufig werden auf Eintrittskarten oder auf Aushängen darauf hingewiesen, dass Fotos gemacht werden. Hier kommt es auf die ganz konkrete Ausgestaltung an, ob eine solche Information bereits ausreicht, um die Bilder anschließend veröffentlichen zu können.

Es gibt allerdings auch Ausnahmetatbestände, in denen keine Einwilligung der abgebildeten Personen erforderlich ist. Eine Ausnahme besteht zum Beispiel bei Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Dies sind Fotografien, auf denen Personen der Zeitgeschichte abgebildet sind, also z.B. Persönlichkeiten, die aufgrund ihres Amtes oder ihres Berufes regelmäßig in der Öffentlichkeit stehen, wie z.B. Schauspieler oder Politiker. Eine Einwilligung dieser Personen ist dann nicht erforderlich, wenn mit dem Bild eine öffentliche Handlung dieser Person gezeigt wird und die Berichterstattung darüber von allgemeinem Interesse ist. Eröffnet also z.B. der Bürgermeister einer Gemeinde ein neues Fabrikgebäude, so kann darüber mit Fotos in der Presse berichtet werden, ohne dass der Bürgermeister hierfür einwilligen muss.

Eine weitere Ausnahme greift ein, soweit es sich um Fotos von öffentlichen Veranstaltungen handelt. Nehmen Personen an einer öffentlichen Veranstaltung teil, wie zum Beispiel öffentliche Demonstrationen, Sportveranstaltungen oder Konzerten, müssen Sie die Abbildung Ihrer Person unter gewissen Voraussetzungen akzeptieren. Die Veranstaltung muss öffentlich, also frei zugänglich sein und in der Aufnahme muss die Veranstaltung als solche im Vordergrund stehen, es dürfen also nicht nur einzelne Personen im Fokus sein. Diese Ausnahme, soweit diese Voraussetzungen erfüllt sind, gilt auch bei einem Tag der offenen Tür.


Das Fotografieren bzw. Veröffentlichen des Bildes eines Gebäudes von öffentlichem Grund aus ist meist erlaubt. Wenn ich dasselbe Gebäude von einer Wohnung aus dem Fenster heraus fotografiere, ist das dann verboten, weil es kein öffentlicher Grund mehr ist? Wird hier unterschieden, ob es meine Eigentumswohnung ist oder nicht? Was ist, wenn ich aus dem Fenster meines Hotelzimmers fotografiere?

Aufnahmen von Gebäuden und anderen urheberrechtlich geschützten Werken, z.B. Statuen, Denkmälern etc. von öffentlichem Grund aus sind von der sog. Panoramafreiheit gedeckt. Sie gibt dem Passanten das Privileg, Werke, die bleibend an öffentlichen Straßen und Wegen sind, auf einem Foto festzuhalten und dieses auch zu vervielfältigen und zu veröffentlichen, ohne dass es hierfür einer Einwilligung des Urhebers bedarf.

Dieses Privileg des Passanten wird nur unter der Voraussetzung gewährleistet, dass die Straßenperspektive erhalten bleibt. Das heißt, der Fotograf darf weder den öffentlichen Grund verlassen, noch Hilfsmittel einsetzen, die die Perspektive verändern, etwa Leitern oder Teleobjektive. Geschützt ist nur die Perspektive, die vom öffentlichen Grund, der jedermann zugänglich ist, einsehbar ist. Somit ist bei einem Bild aus dem Fenster eines höheren Stockwerkes oder von einem Balkon aus diese Perspektive nicht mehr gegeben und für die Verwertung des Fotos müsste gegebenenfalls die Einwilligung des Urhebers eingeholt werden.


Wie stellt man in der Praxis fest, ob es sich um öffentlichen oder Privatgrund handelt. Was zählt alles zu öffentlichem Grund? Was ist z. B. mit Wanderwegen? Oder was ist, wenn ich von einem Schiff aus fotografiere?

In der Praxis kann man Privatgrund meistens daran erkennen, ob der Eigentümer sein Grundstück eingezäunt hat oder betreffende Schilder angebracht hat. Allerdings gibt es dazu keine Pflicht und man kann nicht davon ausgehen, dass es sich bei freizugänglichen Flächen grundsätzlich um öffentlichen Grund handelt. Absolut sichere Auskunft kann darüber dann nur die zuständige Behörde oder Flurkarten geben.

Bei einem Schiff handelt es sich in der Regel nicht um öffentlichen Grund, da es im Eigentum einer Reederei steht und meist nicht für jedermann zugänglich ist. Bei Wanderwegen kommt es darauf an. In der Regel wird man aber den Wanderkarten entnehmen können, ob man sich durch öffentliches oder privates Gelände bewegt.


Falls ich aus Versehen ein Foto von Privatgrund aus mache – werde ich dann (falls es vom Motiv her auffallen sollte) erst einmal abgemahnt? Oder folgt hier sofort was “stärkeres”?

Grundsätzlich ist jeder Rechtsinhaber angehalten, einen Rechteverletzer zuerst abzumahnen, jedoch ist er dazu nicht verpflichtet. Der Rechteinhaber kann auch direkt den Gerichtsweg beschreiten, zum Beispiel in dem er einstweiligen Rechtsschutz beantragt oder eine Klage einreicht. Allerdings läuft Rechteinhaber dann Gefahr, die Gerichtskosten tragen zu müssen, weil er nicht vor Klageerhebung alle außergerichtlichen Optionen ausgeschöpft hat. Deshalb wird der Rechteverletzer in der Regel zuerst „nur“ abgemahnt.


Wann ist es wirklich MEIN Foto? Wenn ich auf den Auslöser drücke oder auch, wenn ich meine Kamera einstelle, vorbereite, eine günstige Position vorgebe und ein anderer nur den Auslöser betätigt?

Nur das Drücken des Auslösers reicht für eine Urheberschaft nicht aus. Urheber ist derjenige, der schöpferisch tätig wird. Die schützenswerte Leistung des Fotografen besteht also insbesondere in der Komposition des Bildes, der Anleitung des Models und in den technischen Einstellungen.

Ist es immer noch mein Foto, wenn jemand anderes mit meiner Kamera im Automatik-Modus fotografiert, ich aber das Resultat verändern muss, um ein besseres Ergebnis zu erhalten (beschneiden, Belichtung ändern etc.)…

Die Urheberschaft ist nicht an das Kameraeigentum gebunden. Ich bin auch der Urheber einer Fotografie, die ich mit einer fremden Kamera gemacht habe – mit allen daraus folgenden Konsequenzen, z.B. darf der Eigentümer der Kamera meine Fotos nicht ohne weiteres verwerten oder bearbeiten. Wird ein Foto mit der Einwilligung des Urhebers bearbeitet, kann unter Umständen auch der Bearbeiter Urheberrechte erwerben, wenn er auch schöpferisch tätig wird. In diesem Fall sind der Fotograf und der Bildbearbeiter Miturheber an dem Endergebnis und üben das Urheberrecht gemeinsam aus. Ob es hierfür aber bereits ausreicht, dass Bild nur zu beschneiden oder Belichtungskorrekturen vorzunehmen, ist zweifelhaft.

Erst wenn das Foto im Endergebnis einer Bearbeitung überhaupt nicht mehr zu erkennen ist und ein ganz neues Werk geschaffen wurde, erlangt der Bearbeiter allein ein Urheberrecht.



Portraitfotos von “mitgebrachten” Personen in Geschäften oder Lokalen. z.B. ein Portraitfoto vor Regalen in einer Buchhandlung – kann der Ladenbetreiber dagegen angehen?

Dem Ladenbetreiber steht als Mieter oder Eigentümer des Ladens ein Hausrecht zu. Dieses Hausrecht berechtigt ihn auch dazu, das Fotografieren in seinen Räumlichkeiten ganz oder teilweise zu untersagen oder einzuschränken und bei Verstößen gegen sein Hausrecht, Hausverbote zu erteilen.


Gebäude darf man von öffentlichem Grund aus meist fotografieren und die Bilder veröffentlichen. Bei manchen Gebäuden ist das aber verboten. Wie finde ich heraus, was fotografiert werden darf und was nicht?

Echte Fotografierverbote gibt es in Deutschland nur hinsichtlich militärischer Anlagen, wenn durch die Weitergabe der Fotos die Sicherheit der BRD oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet wird (§ 109g I StGB). Ansonsten darf auf öffentlichem Land jedes Gebäude fotografiert werden, solange nicht andere Rechte beeinträchtigt werden.

Das könnten z.B. die Persönlichkeitsrechte der Bewohner sein, z.B. weil man auf dem Foto in eine Wohnung hineinsehen kann. Auch Urheberrechte und Eigentumsrechte müssen beachtet werden.

Fotografien die von öffentlichem Grund aus aufgenommen wurden, sind wie gesagt von der Panoramafreiheit erfasst, deshalb ist es erlaubt, auch z.B. urheberrechtlich geschützte Werke wie Bauwerke, Statuen oder Denkmäler zu fotografieren. Auch in die Rechte des Eigentümers wird nicht eingegriffen.

Erst, wenn man öffentlichen Grund verlassen muss, kann man sich nicht mehr auf die Panoramafreiheit berufen. In anderen Ländern gibt es z.T. viel strengere Fotografierverbote.

Eine erste Information kann man diesbezüglich über die Informationsdienste des Auswärtigen Amtes bekommen. Beispielsweise ist es aus urheberrechtlichen Gründen verboten den Eiffelturm mit der nächtlichen Lichtinstallation zu fotografieren, anders als in Deutschland gibt es im französischen Recht keine Panoramafreiheit, womit ein solches Verbot auch möglich ist. Allerdings ist fraglich, ob und ein Verstoß gegen dieses Verbot tatsächlich verfolgt wird.

Ein herzliches Dankeschön an Marie Slowioczek-Mannsfeld, Head of Legal Department Copytrack.

Hinweis: foto.kunst.kultur, Helga Partikel, übernimmt für die Richtigkeit der Angaben keine Haftung.

Der Verlag für Rechtsjournalismus hat auf der Seite anwalt.org einen hilfreichen Ratgeber zum diesem Thema veröffentlicht:

§ 201a StGB: Wenn unerlaubtes Fotografieren zur Straftat wird

Der Artikel behandelt folgende Themen: 

  • Was definiert § 201a StGB?
  • Was droht bei einem Verstoß gegen § 201a StGB?
  • Wann handelt es sich um unerlaubtes Fotografieren gemäß StGB?
  • Welche Sanktionen drohen bei einem Tatvorwurf gemäß Paragraph 201a StGB?

Den Ratgeber findest du unter: anwalt.org

Fragen zum Fotorecht | erstellt am: 21.11.17 | überarbeitet am: 20.06.24

Über mich, Helga Partikel

Ich bin Fotografin aus Leidenschaft und habe mich ganz der kreativen Fotografie und der Fotokunst verschrieben. Gerne gebe ich meine Begeisterung und mein Wissen in Fotokursen und auf Fotoreisen weiter. Lass dich von mir anstecken!

  • Super, vielen Dank! Wäre toll, wenn das nächste Mal noch die Street-Photographie mit Menschen behandelt werden würde. Das ist ja auch immer eine kritische Sache.

    Nochmals vielen Dank!
    Astrid

    • Ja, das ist auch spannend. Schade, dass du die Frage nicht vorher gestellt hast. 🙁
      Ich hatte eine Umfrage gemacht. Beantwortet wurden nur die Fragen, die in der Umfrage gestellt wurden.
      Aber vielleicht gibt es ja ein nächstes Mal.

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    Das sagen Teilnehmer zu meinen Kursen

    Es ist keine Landschaft der großen "Aaahs und Ooohs" auf den ersten Blick (wie etwa die Südoststeiermark oder das steirische Ennstal), das Pichlschloss bei Neumarkt liegt scheinbar abseits des Geschehens und der touristischen Highlights und eröffnet doch den Weg zu unzähligen landschaftlich und kulturellen Kostbarkeiten, allesamt äußerst fotogen, versteckt und oft nicht auf den ersten Blick zu würdigen. Ein echter Gewinn, diese Landschaft am Fuße des Zirbitzkogels und am Übergang zu Kärnten kennengelernt zu haben (und gerne dorthin auch wieder zu kommen). Das herrliche, warme Wetter tat sein Übriges dazu, diese Woche zu einem Highlight werden zu lassen.
    Der Kurs "Farbe" war natürlich das gestaltende Merkmal dieser Woche, in unseren Arbeiten ging es dann meist um Farbharmonie. War es anfangs noch mühsam, sich an das selbst gestellte Thema zu halten, wurde die Fokussierung dann aber zur Bereicherung und brachte uns dazu, anders und genauer hinzuschauen. Das Fotografieren war das eine, das andere wesentliche Teil waren aber die Bildbesprechungen. Helgas unbestechlicher Blick ("Der Fleck muss weg"), ihre konstruktive Kritik und ihr Humor lassen einen jedoch nie als Verliererin zurück, auch wenn man einmal arg daneben liegt. Danke dafür!
    Jeder Abend fand seinen anregenden Ausklang im Roten Salon bei rotem Schilcher, Schilchersturm oder Gemischtem Satz und ausführlichen Gesprächen. Am Ende mussten immer seeehr viele Gläser weggeräumt werden.
    Es war wieder einmal eine optimale Woche: Ich habe viel gelernt und Spaß dabei gehabt. Es möge noch viele solche Zeiten geben!

    Eva ... "Farbe", Fotowoche im Pichlschloss

    Eine wahre Bereicherung

    Kurse wie Malen mit der Kamera sind eine wahre Bereicherung, wenn man das Hobby Fotografie auf ein höheres Niveau heben möchte. Helga überzeugt mit viel Erfahrung, fachmännischen Anleitungen und ehrlicher Rückmeldung. Gemeinsam mit der ganzen Gruppe ist das eine Möglichkeit, sich weiter zu entwickeln. Und um das geht’s ja, oder? Ich freue mich schon auf den nächsten Kurs.

    Nicole

    Ich habe lange gezögert

    Ich habe lange gezögert, ob ich mir Lightroom antun soll. Es ist so umfangreich! Aber dank der Videos bin ich schnell klar gekommen und bereue die Anschaffung keine Sekunde.

    Susanne
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